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TS1.7 Überwachung – § 2.1.3 Liste zur Risikoeinstufung von Aflatoxin (Fassung 21 November 2024)

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Ausführung: 21 November 2024

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Einordnung von Anbauländern

Die Maisanbauländer werden in 3 Risikokategorien eingeteilt: Hoch, Mittel und Gering. Diese Klassifizierung wird regelmäßig von einer Reihe von Futtermittelsystemen gemeinsam vorgenommen.

Bei der Bestimmung der Risikokategorie eines Anbaulandes werden die in der GMP+ Monitoring Database verfügbaren Ergebnisse der Aflatoxinanalysen sowie die im Rahmen anderer Systeme (QS, EFISC-GTP, OVOCOM, AIC) erhobenen Ergebnisse berücksichtigt. Zusätzlich zu diesen Ergebnissen können auch weitere relevante Daten (beispielsweise RASFF-Meldungen, Informationen über die Wetter-/Erntebedingungen usw.) herangezogen werden. Die bei der Bewertung verwendeten Kriterien sind der Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 1: Risikoklassifizierung der Anbauländer

Veröffentlichungsdatum: 21 November 2024

Implementierungsdatum: 26 November 2024

Hohes Risiko

Mittelhohes Risiko

Geringes Risiko

Rumänien

Serbien


  • Alle übrigen Länder, die nicht als Länder mit einem hohen oder geringen Risiko aufgeführt sind.






Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Irland

Island

Lettland

Litauen

Luxemburg

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Schweden

Tschechische Republik

VK

Tabelle 2: Kriterien für die (erneute) Einstufung eines Anbaulandes

Risikoklassifizierung nach Anbauland

% der Analysen pro Land

(Zeitraum: 1. September bis zum Zeitpunkt der Auswertung)

Analysenergebnisse (x)

Hoch

> 1%

> 20ppb; ODER

> 10%

10ppb < x ≤ 20ppb

Mittel

Jedes Szenarium, das weder als Hoch noch als Niedrig eingestuft worden ist


Gering

< 1%

5ppb < x ≤ 10ppb; UND

> 90%

< 2ppb; UND

Verbleibend (max. 9%)

≤ 5ppb

  1. Bei der Höherstufung eines gegebenen Anbaulandes auf einen höheren Risikograd muss mindestens 1 Probe analysiert werden.
  2. Bei der Herabstufung eines Anbaulandes auf einen geringeren Risikograd müssen mindestens 50 Proben analysiert werden (neue Ergebnisse).
  3. Neben a. und b. können auch andere relevante Kriterien und Ressourcen für die Neueinstufung eines Herkunftslandes herangezogen werden.