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TS1.4 Verbotene Produkte und Brennstoffe

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Ausführung: 1 Januar 2022

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1. Erzeugnisse, die nicht als Futtermittel verwendet werden dürfen

Das nach GMP+ zertifizierte Unternehmen darf die in diesem Dokument genannten Erzeugnisse nicht verwenden. Diese Anforderungen gelten für alle zertifizierten Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.

Erzeugnisse, die nicht in Futtermitteln verwendet werden dürfen

Beschreibung & Erläuterung

Candida

Proteinerzeugnisse der Hefe

Proteinerzeugnisse die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art “Candida” gewonnen wurden.

Champignon-stümpfe,

Champignonmus

Champignonstümpfe sind Produkte aus der champignonverarbeitenden Industrie. Die Champignons werden bei der mechanischen Ernte kurz über dem Kompostbett abgeschnitten. Anschließend werden die zurückgebliebenen Stümpfe der Champignons entfernt und der Kompost wird entweder entsorgt oder das Bett für eine zweite oder dritte Ernte vorbereitet.


Die intensive Zucht von Champignons ist anfällig für den Befall von unter anderem Schimmelpilzen, Insekten, Aaltierchen und Clostridien und erfordert den Einsatz von Bodendesinfektionsmitteln und relativ vielen Pflanzenschutzmitteln, worunter Prochloraz.


Für Champignonmus werden frische Champignonstümpfe verwendet. Der anhaftende Kompost wird beim Herstellungsbetrieb durch Schüttel- und Vibrationsverfahren so gut wie möglich entfernt. Anschließend wird das Produkt zu Mus verarbeitet und beimpft (mit Milchsäurebakterien), um einen pH-Wert unter 4 zu erreichen.

Deodistillate

Deodestillate aus chemischer Raffination sind das Nebenprodukt der Deodorierung von Rohölen, die einer chemischen Raffination unterzogen wurden. Der Produktionsprozess des Erzeugnisses wird als „The safe feed application of deodistillates“(cf. www.fediol.eu) bezeichnet.

Deodestillate aus chemischer Raffination sind nicht zur Verwendung in Futtermitteln zugelassen, außer sie wurden einer Behandlung unterzogen, sodass der Gehalt an Kontaminanten den spezifischen Grenzwerten für unbedenkliche Futtermittel entspricht, insbesondere

  • Dioxine und
  • Pestizidrückstände und
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Diese Deodestillate aus chemischer Raffination können nur mit positiver Freigabe vertrieben werden (TS 1.7 Monitoring, Kapitel 5).

Tierisches Eiweiß

Tierisches Eiweiß gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (geändert durch 1292/2005, 163/2009, 56/2013 und 2021/1372).


Artikel 7

  1. Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.
  2. Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.


ANHANG IV

KAPITEL I

Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die Fütterung von

  1. Wiederkäuern mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln
  2. anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit
  1. verarbeitetem tierischem Protein
  2. Blutprodukten
  3. hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs
  4. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs
  5. Futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten.


KAPITEL II:

Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Kapitel I

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 gelten die in Artikel 7 Absatz 1 und in Kapitel I vorgesehenen Verbote nicht für die Fütterung von

  1. Wiederkäuern mit
  1. Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen
  2. Eiern und Eierprodukten
  3. Nichtwiederkäuer-Kollagen und -Gelatine
  4. hydrolysierten Proteinen aus
  • Teilen von Nichtwiederkäuern oder
  • Wiederkäuerhäuten und -fellen
  1. Mischfuttermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten

  1. anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
  1. aus Teilen von Nichtwiederkäuern oder aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen
  2. Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden
  3. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt B hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden
  4. Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt C hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden


  1. Tieren in Aquakultur mit verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden


  1. nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaus­tauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden


  1. Nutztieren mit Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermitteln, die mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor eine Risikobewertung vorgenommen haben, bei der ein vernachlässigbares Risiko für die Tiergesundheit bestätigt wurde. Bei dieser Risikobewertung ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:
  1. der Grad der Kontamination
  2. die Art und Quelle der Kontamination
  3. der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel.


  1. Geflügel mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
  1. verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt G hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden
  2. verarbeitetes tierisches Protein von gezüchteten Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;


  1. Schweine mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
  1. verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt H hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;


verarbeitetes tierisches Protein von gezüchteten Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Tierisches Eiweiß

Es ist verboten, Landtiere, ausgenommen Pelztiere, mit verarbeitetem tierischem Eiweiß von Tieren oder Teilen von Tieren gleicher Tierart zu füttern.

Es ist verboten, Zuchtfische mit verarbeitetem tierischem Eiweiß von Zuchtfischen oder Teilen von Zuchtfischen gleicher Art zu füttern.

Tierische Fette aus Material der Kategorien 1 und 2

Fettderivate von geschmolzenem Fett, das von Material der Kategorie 1 und Kategorie 2 stammt, sind nicht in Futtermitteln, Kosmetikprodukten und Arzneimitteln zugelassen.

Drainage von Fetten

Drainage von Fetten, einmalig aus einem geschlossenen System.

Mögliche Kontaminierung mit Abwasser oder Verarbeitungshilfsstoffen kann nicht ausgeschlossen werden.

Kot, Urin

Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung.

Gebrauchtes Frittieröl/gebrauchtes Back- und Bratöl (Used cooking oil, UCO)

  • Gebrauchte Fette & Öle aus Privathaushalten und Restaurants (Gastronomie) (= Küchenabfall)
  • Gebrauchte Fette & Öle aus der fleischverarbeitenden Industrie.
  • Gebrauchte Pflanzenfette und -öle, ausgenommen:
    • nicht erhitzte Öle, die bei einem Herstellungsprozess zurückgewonnen wurden, z.B. bei der Herstellung von Lecithin
    • Pflanzenöle, die in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von Betreibern von Lebensmittelunternehmen für Zubereitungszwecke genutzt wurden und die nicht mit Fleisch, Tierfetten, Fisch oder Wassertieren in Berührung gekommen sind.

Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt ist

Holz, einschließlich Sägespäne und sonstige holzverwandte Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln im Sinne von Anhang V zu Verordnung (EU) 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mei 2012 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten behandelt wurden

Mit Gerbstoffen bearbeitete Häute

Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

Küchenabfall und Essensreste

Alle Nahrungsmittelreste, inklusive verbrauchter Back- und Bratöle aus Restaurants, Cateringunternehmen und Großküchen, einschließlich Zentralküchen und Küchen aus Privathaushalten.

Es ist verboten, landwirtschaftliche Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, mit Küchenabfall und Essensresten oder Futtermitteln, die Küchenabfall und Essensreste enthalten oder davon stammen, zu füttern.

Öle, die aus gebrauchter Bleicherde zurückgewonnen wurden, oder andere Filtermaterialien mit Aktivkohle.

Zurückgewonnene Öle aus gebrauchter Bleicherde oder andere Filtermaterialien aus selbständigen Raffinerien (Stand-alone)

POME

(Palm Oil Mill Effluent; Sludge)

POME ist das Abwasser, das im Palmölproduktionsprozess anfällt. Alle Erzeugnisse, die daraus gewonnen oder auf der Grundlage von POME hergestellt werden, sind verboten.

Schlamm, aus der Bearbeitung von städtischen Abwässern, Haushalts- und Industrieabwässern

Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG (2) des Rates gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers.

Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, d.h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser (gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben können die Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene gefüllt werden.


Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

Siedlungsmüll, fest

Fester Siedlungsmüll, wie z. B. Hausmüll


Die Definition „fester Siedlungsmüll“ bezieht sich nicht auf Küchenabfall und Essensreste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Verpackungsmaterialien

Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie.

Fetterzeugnisse aus der Biodieselherstellung

  • Nebenprodukte aus der Raffination (Saueröle, Destillate von Fettsäuren und Deodestillate), die bei der Herstellung von Biodiesel aus oder mit Erzeugnissen entstehen, die in diese
  • Glycerol, das bei der Herstellung von Biodiesel aus oder mit Erzeugnissen entsteht, die in dieser Negativliste enthalten sind
  • Fettsäuren mit Methylestern (auch Fettmasse (Fatty matter) genannt), die nach der Rückgewinnung von Methanol bei der Herstellung von Biodiesel gesammelt werden

Fettprodukte, die freigesetzt werden bei der Reinigung von...

  • Tankwagen
  • Binnenschiffen („Slops“)
  • Lagertanks („Tankboden“)
  • Seeschiffen und Küstenschiffen

Fette Nebenprodukte aus der oleochemischen Industrie

Fette Nebenprodukte aus der oleochemischen Industrie, die auf Basis von oder mit Erzeugnissen hergestellt werden, die in dieses Dokument (TS 1.4) enthalten sind.

Saatgut, mit

phytopharmazeutischen Erzeugnissen behandeltes Pflanzgut

Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse.

2. Verbotene Brennstoffe zur direkten Trocknung

Die Verwendung der nachstehenden Brennstoffe bei der direkten Trocknung von Futtermitteln ist verboten.

Verbotener Brennstoff

Beschreibung und Erläuterung

Autoreifen

(Gebrauchte) Autoreifen von Autos, Lkws u. dgl., ganz oder geschreddert.

Gemischter Stadtmüll, gemischter Industriemüll und getrockneter Klärschlamm

Gemischter Stadtmüll, gemischter Industriemüll und getrockneter Klärschlamm sind und bleiben offiziell Abfallprodukte (Gutachten „Refuse Derived Fuel; current practice and perspectives, 2003“). EU-Mitgliedstaaten können ausschließlich in Sonderfällen und für Sonderzwecke eine Genehmigung für die Verwendung als Brennstoff erteilen. Solche Abfallstoffe können einen ungewollt hohen Gehalt an persistenten Kontaminanten enthalten. Die Verwendung dieser Produkte in einer direkt geheizten Darre kann wegen dieser Gefahren, aber auch aus GMP- u. HACCP-Gesichtspunkten nicht geduldet werden.

Holz, mit Konservierungsmitteln behandelt

Holz, dessen Lebensdauer durch Hinzufügen von Bioziden verlängert wurde oder das mit Farbe, Beize, Teeröl oder Wolman-Salzen behandelt wurde. Holz, das halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln enthält.

Petrolkoks

(Petroleum coke)

Petrolkoks ist ein Destillierungsrückstand aus der Mineralölraffination. Er ist als Brennstoff für direkt geheizte Darren ungeeignet.


Hinweis: Petrolkoks darf als Brennstoff bei Kalzinierungsprozessen verwendet werden (>850 °C). Futtermittelsicherheitsrisiken müssen gelenkt und in das HACCP-System aufgenommen werden. Es ist wichtig, den Nachweis für die Kalzinierungstemperaturen und die Analyseergebnisse zu unerwünschten Substanzen (Dioxine, PCB, Schwermetalle und PAK) im Enderzeugnis zu dokumentieren.


Der Stoff, der durch die Verbrennungsgase mitgeführt wird und in den Filtern aufgefangen wird, darf keiner Bestimmung als Futtermittel zugeführt werden.

Plastik

PVC/Plastik, PET-Flaschen usw.

Recycling-Öl (Altöl usw.)

Bei Recycling-Öl (Altöl usw.) handelt es sich meist um eine Mischung aus Ölen unbekannter Herkunft mit einer unbekannten Zusammensetzung. Eine vorsätzliche Vermischung mit brennbaren chemischen Reststoffen wurde in der Vergangenheit regelmäßig festgestellt (u.a. TCR-Skandal).

Recycling-Produkte:

Recycling-Produkte. Darunter fallen beispielsweise mit Konservierungsmittel behandeltes Holz und Abrissholz. Auch pflanzliches Material, das mit Konservierungsmitteln oder Insektiziden behandelt oder mit Öl beziehungsweise Chemikalien kontaminiert ist (z.B. Sägespäne), zählt zu dieser Kategorie.

Schmieröl, Motoröl und Hydrauliköl

Schmieröl, Motoröl und Hydrauliköl sind nicht zur Verwendung als Brennstoff gedacht, und zwar weder in ihrer eigentlichen Eigenschaft noch als „Abfallöl“.

Feed Support Products

Feed Support Products

That was a lot of information to digest and one might ask, what is the next step? Luckily we can offer support for the GMP+ Community when doing this. We provide support by means of various tools and guidances but as each company has a shared responsibility to feed safety, and therefor tailor-made solutions cannot be offered. However, we do help by explaining requirements and provide background information about the requirements.

We have developed various supporting materials for the GMP+ Community. These include various tools, ranging from Frequently Asked Questions (FAQ) lists to webinars and events.

Feed Support Products (FSP)

Feed Support Products (FSP) provides valuable and up-to-date information about potentially high-risk feed. The products vary from flow charts of production processes including the risks (Risk Assessments) and studies on undesirable substances (fact sheets).

Where to find more about the GMP+ International Feed Support Products

Feed Support Products (FSP)

More information: https://fsd.gmpplus.org/pagina/6/fact-sheets.aspx/
Review fact sheets: GMP+ Portal